Satzung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes e. V.
vom 15.12.1949 zuletzt geändert durch Beschluss des Verbandsausschusses vom 11. November 2022. Download als .pdf Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr §2 Zweck §3 Mitgliedschaft §4 Mitgliedsbeitrag §5 Organe des Verbands §6 Verbandsversammlung §7 Verbandsausschuss §8 Vorstand §9 Prüfung der Kassenführung §10 Besondere Satzungsänderungen §11 Auflösung des Verbandes §12 Landestagungen §13 Ortstagungen §14 Formalien §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Deutscher Arbeitsgerichtsverband und hat seinen Sitz in Köln. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 4364 eingetragen und führt den Zusatz e. V. §2 Zweck
(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Arbeitsrechts und der Arbeitsgerichtsbarkeit. (2) Zu diesem Zweck sollen besonders durch einen laufenden Gedanken- und Erfahrungsaustausch die deutschen Arbeitsgerichte, Praxis und Lehre des Arbeitsrechts verbunden werden. (3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (4) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes können natürliche sowie juristische Personen und sonstige Vereinigungen werden, die am Arbeitsrecht interessiert sind. (2) Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Die Annahme des Beitritts erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. (3) Durch Beschluss des Verbandsausschusses können Mitglieder, die sich um den Verband, das Arbeitsrecht oder das Arbeitsgerichtswesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Durch Beschluss des Verbandsausschusses kann ein aus dem Amt ausgeschiedener Präsident* des Verbandes wegen besonderer Verdienste um den Verband zum Ehrenpräsidenten* gewählt werden; er gehört dem Verbands- ausschuss und dem Vorstand an. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung der juristischen Person oder Streichung von der Mitgliederliste nach Absatz 8. (6) Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss zuvor in schriftlicher Form bis zum 31. Oktober eingegangen sein. (7) Ein Mitglied kann wegen verbandsschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens oder wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz Mahnung vom Vorstand ausgeschlossen werden. (8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Anschrift zeitnah mitzuteilen. Sollte dies versäumt werden und kann die neue Anschrift nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste. §4 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe wird vom Verbandsausschuss bestimmt. (2) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten* sind von der Beitragsleistung befreit. (3) Für juristische Personen und sonstige Vereinigungen wird der Mitgliedsbeitrag mit dem Vorstand vereinbart. §5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind: 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsausschuss 3. der Vorstand. §6 Verbandsversammlung
(1) Die ordentliche Verbandsversammlung tritt alle drei Jahre zusammen. (2) Außerordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (3) Die Einladung zu den Verbandsversammlungen erfolgt seitens des Vorstands durch Bekanntmachung in der Verbandszeitschrift oder schriftlich (in Textform) unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Sie beginnt mit dem Versand der Zeitschrift bzw. der schriftlichen Einladung an die letzte dem Verband bekannte Anschrift des jeweiligen Mitglieds. (4) Die Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (5) Die Verbandsversammlung wird vom Präsidenten* oder Vizepräsidenten* geleitet. Durch Beschluss der Verbands-versammlung kann mit einfacher Mehrheit eine andere Person zum Versammlungsleiter bestimmt werden. (6) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gestellt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt worden sind. Über die Zulassung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Zulassung erfolgt in jedem Fall, wenn der Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder gestellt wird. In besonders dringenden Fällen kann der geschäftsführende Vorstand von der Einhaltung der Frist absehen. (7) Über Gegenstände der Rechtsprechung und über Auslegungsfragen wird nicht abgestimmt. (8) Bei allen Beschlüssen der Versammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten* den Ausschlag, bei Wahlen das Los. (9) Jedes Mitglied hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. Der Vorstand kann Nichtmitglieder mit beratender Stimme zulassen. (10) Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. §7 Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus 51 Mitgliedern des Verbandes, die von der Verbandsversammlung auf drei Jahre gewählt werden, und zwar: 15 Berufsrichtern für Arbeitssachen, 6 ehrenamtlichen Richtern an Gerichten für Arbeitssachen, 6 Vertretern von Gewerkschaften, 6 Vertretern der Arbeitgeberverbände, 6 Vertretern der Arbeitsrechtswissenschaft, 6 Vertretern der an der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung beteiligten oder für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Behörden, 6 Fachanwälten für Arbeitsrecht. Bei jeder der vorstehenden sieben Gruppen ist eine Blockwahl zulässig. Der Verbandsausschuss kann sich jederzeit durch Zuwahl auf bis zu 60 Mitglieder - ungeachtet der Zahl der Ehrenpräsidenten* - ergänzen. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verbandsausschusses endet mit dem Beginn der nächsten auf die Wahl folgenden ordentlichen Verbandsversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied in der laufenden Wahlperiode aus, kann an seiner Stelle ein Mitglied aus der jeweiligen Gruppe bis zum Ablauf der Wahlperiode kooptiert werden. Über die Kooptierung entscheidet der Präsident.* (3) Der Verbandsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist. (4) Der Verbandsausschuss tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Die Sitzung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (in Textform) einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Sie beginnt mit dem Versand der schriftlichen Einladung an die letzte dem Verband bekannte Anschrift des jeweiligen Mitglieds des Verbandsausschusses. (5) Der Verbandsausschuss hat
(6) Die Beschlüsse des Verbandsausschusses werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. §8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten*, dem Vizepräsidenten*, fünf weiteren Mitgliedern und den Ehrenpräsidenten*. (2) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. (3) Die Mitglieder des Vorstands - mit Ausnahme der Ehrenpräsidenten* - werden vom Verbandsausschuss auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied in der laufenden Wahlperiode aus, kann an seiner Stelle ein Mitglied bis zum Ablauf der Wahlperiode kooptiert werden. Über die Kooptierung entscheidet der Vorstand. Das kooptierte Vorstandsmitglied nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil. (4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten*. (5) Auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands muss eine Vorstandssitzung binnen sechs Wochen stattfinden. (6) Der Vorstand kann, wenn es die Geschäfte erfordern, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel eine Geschäftsstelle einrichten sowie einen Geschäftsführer und weiteres Personal gegen eine angemessene Vergütung anstellen. (7) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem Präsidenten* und dem Vizepräsidenten*. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. §9 Prüfung der Kassenführung
Die Kassenführung wird jährlich von den Kassenprüfern geprüft. §10 Besondere Satzungsänderungen
(1) Änderungen des Verbandszwecks oder der Zusammensetzung der Organe des Verbandes werden von der Verbandsversammlung beschlossen. (2) Zur Änderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung erforderlich. §11 Auflösung des Verbandes
(1) Über die Auflösung des Verbandes beschließt die Verbandsversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. (2) Sofern die Verbandsversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident* und der Vizepräsident* einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Verbandsvermögen an die Max- Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. mit derzeitigem Sitz in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §12 Landestagungen
Die Mitglieder des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes können im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss zum Zweck der Aussprache und des Erfahrungsaustauschs zu besonderen Landestagungen zusammentreten, die vom Vorstand organisiert werden. Mit der Leitung der Landestagung betraut der Vorstand ein Verbandsmitglied aus dem betreffenden Bundesland. §13 Ortstagungen
Die Mitglieder können zur Erreichung der Ziele des Verbandes in Abstimmung mit dem Vorstand zu Ortstagungen zusammentreten. Art und Umfang der Förderung dieser Ortstagungen und von Veranstaltungen, die in Zusammen- hang mit dem Verband durchgeführt werden, bestimmt der Vorstand. Er (der Vorstand) kann auch über Honorare für Vorträge beschließen, die Organmitglieder bei den Ortstagungen halten. §14 Formalien
Dort, wo in der Satzung Schriftform verlangt wird, ist die telekommunikative Übermittlung (z. B. per E-Mail) ausreichend. Die Verbandszeitschrift kann durch den Newsletter und/oder die Homepage des Vereins ersetzt werden. Eine Einladungsfrist kann auch durch die Versendung eines Newsletters oder einer E-Mail mit Einladung in Gang gesetzt werden. Niederschriften dürfen auch digital angefertigt und verwahrt werden. Köln, den 15.12.1949 zuletzt geändert am 30.03.2017 *Die männliche Form wird nur aus Gründen der Lesbarkeit verwandt. Gemeint sind immer Frauen und Männer. |